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Son­der­zah­lun­gen jetzt steu­er­frei – Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise

Corona-Krise, Steuerrecht

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020  bei Zahlungen bis 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Quelle: BMF v. 3.4.2020 – Pressemiteilung  – www.bundesfinanzministerium.de

5. April 2020/von Ulrike Fuldner
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