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Schriftformerfordernis beim Mietvertrag

Fachinfos, Mietrecht

Dass bei der Unterzeichnung einer Urkunde durch ein einzelnes Mitglied einer GbR die Schriftform gem. § 550 S. 1 BGB nur dann gewahrt ist, wenn dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Ist die Urkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern oder Mietern unterzeichnet, müssen die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien geleistet worden sind. Denn sonst lässt sich der vorliegenden Urkunde nicht eindeutig entnehmen, ob der Vertrag mit den vorhandenen Unterschriften, auch für die und in Vertretung der anderen Vertragsparteien, zustande gekommen ist oder ob die Wirksamkeit des Vertrags so lange hinausgeschoben sein soll, bis auch die weiteren Vertragsparteien diesen unterschrieben haben.

Der Umstand, dass sowohl im Rubrum als auch in der Unterschriftszeile die GbR, aufgeführt ist, reicht nicht aus für die Schriftform.

OLG Hamburg, Urteil v. 20.12.2018, 4 U 60/18, rkr.

2. Juni 2019/von Ulrike Fuldner
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