Entspricht der Vertragsschluss nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB, ist
aber eine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde vorhanden, die
inhaltlich vollständig die Bedingungen eines später mündlich oder konkludent abge-
schlossenen Mietvertrags enthält, ist die Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB gewahrt.
BGH, Urteil v. 17.6.2015, XII ZR 98/13