Schmerzensgeld und Schadensersatz für mangelhaftes Tattoo
Die Einwilligung des Kunden zum Anbringen einer Tätowierung bezieht sich nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Der Tätowierer muss bei Mangelhaftigkeit nicht nur Schmerzensgeld zahlen, sondern auch die Kosten für das Tattoo an sich zurückzahlen und alle anfallende Folgeschäden begleichen.
AG München, Urteil v. 13.4.2017, 132 C 17280/16
Hinweis: Der Anspruch auf Schmerzensgeld kann sich aus den folgenden Anspruchsgrundlagen ergeben:
- § 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2 i.V.m. 631 BGB (Schadensersatz neben der Leistung beim Werkvertrag)
- § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung des Rechtsgut „Körper“)
- § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB (Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung als Schutzgesetz).
Der Tätowierer muss z. B. auch die Kosten für die Laserbehandlung im Wege eines Schadensersatzanspruchs zahlen. Auf eine Nachbesserung durch den Tätowierer, die beanstandeten Stellen durch eine von ihm beauftragte Laserbehandlung entfernen zu lassen und dann selbst neu zu tätowieren, muss sich der Kunde nicht einlassen. Siehe auch OLG Hamm, Urteil v. 5.3.2014, 12 U 151/13.
§ 631 Abs. 1 BGB: Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.