Im Falle einer gemischten Schenkung ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung erfüllt, wenn gemessen am Verkehrswert einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.8.2011 – 4 K 1027/11 Erb).