Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben entscheidende Zehnjahreszeitraum (§ 14 ErbStG) ist rückwärts zu berechnen. Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. § 108 Abs. 3 AO ist bei der Berechnung nicht anzuwenden (BFH, Urteil v. 28.3.2012 – II R 43/11; veröffentlicht am 13.6.2012).