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Schenkungsteuer bei Einwilligung in die Löschung eines dinglichen Wohnungsrechts

Archiv 2007 - 2014

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die Einwilligung in die Löschung eines dinglichen Wohnungsrechts als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zu behandeln ist und somit der Schenkungsteuer unterliegt (FG Niedersachsen, Urteil v. 19.2.2010 – 3 K 293/09).

Hintergrund: Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). In objektiver Hinsicht ist hierfür eine Vermögensverschiebung erforderlich, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten. Der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, muss sich nicht vorher in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden haben und wesensgleich übergehen (vgl. BFH, Urteile v. 10.11.2004 – II R 44/02 und v. 7.11.2007 – II R 28/06). In subjektiver Hinsicht verlangt eine freigebige Zuwendung, dass der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, die Zuwendung unentgeltlich oder teilunentgeltlich vorzunehmen.

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Bei der Aufgabe des Wohnungsrechts durch die Vermächtnisnehmerin handelt es sich um eine freigebige Zuwendung zu Gunsten des Klägers. Auf der Seite der Zuwendenden ist eine Vermögensminderung eingetreten, weil die Lebensgefährtin des Erblassers durch die Aufgabeerklärung und die Löschung im Grundbuch ihres dinglichen Wohnungsrechts verlustig gegangen ist (§ 875 BGB). Ihr Vermögen ist durch Aufgabe dieses Rechts gemindert worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Vermächtnisnehmerin als Berechtigte (§ 1093 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) verpflichtet war, für die Erhaltung der Wohnung in ihrem wirtschaftlichen Bestande zu sorgen (§ 1093 Abs. 1 Satz 2, § 1041 BGB). Das Vermögen des Klägers ist dagegen durch die Aufgabe des Wohnungsrechts gemehrt worden. Der Kläger ist nunmehr berechtigt, die Wohnung selbst zu nutzen oder zu vermieten. Überdies hat das Grundstück für den Kläger insoweit eine Wertsteigerung erfahren, als er es ohne die beschränkt persönliche Dienstbarkeit veräußern kann. Auch werden die subjektiven Merkmale einer Schenkung im Streitfall erfüllt. Dadurch, dass die Aufgabe des Wohnungsrechts nicht mit einer Gegenleistung (etwa mit der Zahlung eines Entgelts) verbunden war, handelt es sich um eine freigebige Zuwendung. Unschädlich ist, dass die Vermächtnisnehmerin als Zuwendende nach dem Vorbringen des Klägers ohne Bereicherungsabsicht in die Löschung der Dienstbarkeit eingewilligt hat. Ihr war jedoch klar, dass sie weder zu der Aufgabe des Wohnungsrechts rechtlich verpflichtet war noch für den Verzicht eine Gegenleistung erhielt.

Quelle: FG Niedersachsen online

23. März 2010/von Ulrike Fuldner
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