Schallschutzmangel bei Fertighaus
Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Fertighauses ist ein Werkvertrag. Der Auftragnehmer schuldet daher auch die Erfüllung der anerkannten Regeln der Technik, insbesondere auch im Hinblick auf den Schallschutz.
Will der Unternehmer von einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard abweichen, dann muss er darauf hinweisen und über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären, wofür der Verweis auf „Schalldämmung nach DIN 4109“ nicht genügt. Es reicht auch nicht die Frage, ob Schallschutzfenster gewünscht werden.
OLG Saarbrücken, Urteil v. 30.7.2020, 4 U 11/14