Schadensersatz bei erlaubter Tierhaltung – Parkettkratzer
Der Vermieter hat auch bei erlaubter Tierhaltung einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu, wenn der Mieter seine Obhutspflichten verletzt.
Ein Labrador hatte mit den Krallen seiner Pfoten das Parkett erheblich beschädigt.
LG Koblenz, Urteil vom 6. 5. 2014 – 6 S 45/14