Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung für GmbH-Geschäftsführer
Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung für GmbH-Geschäftsführer
Hintergrund: Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Arbeitnehmer vor Benachteiligungen u. a. aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, , einer Behinderung, oder des Alters oder der sexuellen Identität zu schützen. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Schadensersatzansprüche, wenn gegen dieses Benachteiligungsverbot grundlos verstoßen wird.
Streitfall: Der 1947 geborene Prof. L. war vom 1.10.2004 bis zum 30.9.2009 als medizinischer Geschäftsführer der städtischen Kliniken Köln angestellt. Der Aufsichtsrat der Kliniken lehnte im Oktober 2008 eine Verlängerung der Anstellung über die 5 Jahre hinaus ab; die Stelle wurde mit einem 41-jährigen Nachfolger besetzt. Prof. L. machte im Prozess geltend, seine erneute Bestellung zum Geschäftsführer sei allein aus Altersgründen gescheitert, und begehrte Schadenersatz nach dem AGG. Die Kliniken zogen sich darauf zurück, dass man mit den fachlichen Leistungen des Geschäftsführers unzufrieden gewesen sei.
Entscheidung: Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat dem ehemaligen Klinikchef der städtischen Krankenhaus-Gesellschaft mbH, Prof. L. Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung zugesprochen, weil der ursprünglich mit dem Mediziner bestehende 5-Jahres-Vertrag aus Altersgründen nicht verlängert worden war. Die ehemalige Arbeitgeberin muss nun sämtliche materielle Schäden tragen, die dem ehemaligen GmbH-Geschäftsführer ab dem 1.10.2009 entstanden sind. Dazu gehört z. B. die Differenz des aktuellen Verdienstes des Mediziners zum früheren Geschäftsführergehalt. Die Klinik muss dem Arzt zudem ein Schmerzensgeld in Höhe von 36.600 € zahlen.
Das OLG geht in der Begründung seines Urteils davon aus, dass Prof. L. wegen seines Alters beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit behindert und somit benachteiligt worden sei. Der frühere Klinikchef konnte seine Benachteiligung aus Altersgründen anhand von Indizien darlegen, die die städtischen Kliniken im Prozess nicht widerlegt haben. Aus den Gründen des OLG ergibt sich:
* Die Presseberichterstattung aus 2008 zeigt auf, dass für die Nichtverlängerung des Vertrages die Tatsache von Bedeutung war, dass Prof. L das 60. Lebensjahr bereits überschritten hatte.
* Die Entscheidung gegen den Arzt wurde laut Presse eindeutig in einen Zusammenhang damit gestellt, dass man ihn nicht für weitere fünf Jahre beschäftigen könne, ohne die – für die Leistungsämter der Stadt vorgesehene Altersgrenze von 65 Lebensjahren – zu überschreiten. Damit ist klar der Altersfaktor festgestellt.
* Da die Presseberichte auf Äußerungen aus dem Aufsichtsrat der Kliniken beruhten, müssen sie der Trägergesellschaft auch zugerechnet werden.
* Ebenfalls in Bezug auf die Altersgrenze hatte sich ein Aufsichtsratsmitglied in der entscheidenden Sitzung vom 15.10.2008 geäußert.
Hinweis: Mit obiger Entscheidung wurde erstmals einem GmbH-Geschäftsführer ein entsprechender Ersatz wegen Benachteiligung im Sinne des AGG zuerkannt. Ein GmbH-Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft und ist insoweit kein Arbeitnehmer i. S. der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Einer GmbH-Geschäftsführerin steht z. B. ein Anspruch aus dem Mutterschutzgesetz nicht zu. Sollen Schutzbestimmungen gelten, dann muss dies ausdrücklich im Geschäftsführervertrag vereinbart werden Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der obigen Sache wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Köln, Urteil v. 29.7.2010 – 18 U 196/09
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