Sachmängelhaftung: Autobesitzer darf nach fehlerhafter Beratung Kfz-Werkstatt wechseln
Hintergrund: Führt eine Kfz-Werkstatt eine Reparatur nicht fachgerecht und ordnungsgemäß durch, muss der Autobesitzer zunächst eine Nachbesserung verlangen. Scheitert jedoch auch die Nachbesserung, kann er eine andere Werkstatt aufsuchen. Hierfür anfallende Kosten muss ihm die erste Werkstatt dann erstatten.
Streitfall: Ein Autobesitzer beauftragte eine Werkstatt, die gebrochene Hinterachse seines Pkw auszutauschen. Daraufhin wurde vereinbarungsgemäß ein gebrauchtes Ersatzstück eingesetzt. Die Rechnung der Werkstatt enthielt den Hinweis, dass das Automatikgetriebe defekt sei. In der Folgezeit hatte der Autobesitzer Probleme beim Schalten. Auf ausdrückliches Anraten der Werkstatt hin ließ er daher ein neues Getriebe einbauen. Jedoch blieben die Probleme beim Schalten unverändert bestehen. Daraufhin beauftragte der Autobesitzer eine andere Werkstatt, das Steuergerät auszuwechseln; erst der Einbau einer neuen Hinterachse beseitigte dann letztlich die Schaltprobleme. Der Autobesitzer verlangte nun von der ersten Werkstatt die Kosten für das Getriebe und das Steuergerät sowie den Werklohn für den Einbau der neuen Hinterachse. Der Werkstattbetreiber wies den Vorwurf, mangelhaft gearbeitet zu haben, zurück und vertrat die Auffassung, er hätte zumindest das Recht zur eigenen Nachbesserung gehabt.
Das zuständige Landgericht Bad Kreuznach verurteilte den Werkstattinhaber und stützte die Entscheidung auf die Untersuchungen eines Sachverständigen. Demnach stimmte die Getriebe-Übersetzung auf die gebrauchte Hinterachse nicht, was den Defekt des Getriebes und das Steuergeräts nach sich zog. Der Sachverständige führte zudem aus, dass es technisch absolut unüblich ist, ein Automatikgetriebe einzubauen. Fachgerecht hätte als billigere Variante erneut die Hinterachse ausgetauscht werden müssen.
Entscheidung: Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) wies nunmehr den Werkstattbetreiber auf die mangelnde Erfolgsaussicht seiner Berufung hin und riet ihm, diese zurückzunehmen. Nach Auffassung des OLG war es dem Autobesitzer unzumutbar, nach Einbau des neuen Getriebes für die weitere Fehlersuche die erste Werkstatt zu beauftragen. Unterlaufen einem Kfz-Fachbetrieb bei der Reparatur gravierende Fehler und kommt dann noch eine falsche Beratung dazu, hat er kein Recht mehr, nachzubessern.
Hinweis: Im konkreten Fall hatte der Autobesitzer der Werkstatt sogar richtige Vorschläge zur Problembeseitigung gemacht, sich dann aber zum Getriebeaustausch überreden lassen. Im Zweifelsfall lohnt es sich also, einen zusätzlichen Rat bei einer anderen Werkstatt einzuholen.
OLG Koblenz, Beschluss v. 3.5.2010 – 5 U 290/10
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