Sachgrundlose Befristung bei 22 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung zulässig
Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag trotz der Vorbeschäftigung sachgrundlos befristen. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot komme dann in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung.
BAG , Urteil vom 21.8.2019 – 7 AZR 452/17