Sacheinlage durch Gesellschaftsanteil
Auch Anteile an Gesellschaften sind grundsätzlich einlagefähig. Es kommt darauf an, ob der Gesellschaft ein tatsächlicher wirtschaftlicher Wert, mithin tatsächlich neues Kapital wirklich zufließt. Dies ist grundsätzlich auch bei Gesellschaftsanteilen eines in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens der Fall, wenn es sich um Anteile Dritter handelt und wechselseitige Beteiligungen der Unternehmen nicht vorliegen.
OLG Jena, Beschluss v. 30.8.2018 – 2 W 260/18