Zur Rückabwicklung gemeinschaftsbezogener Leistungen im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollte eine Immobilie nach Tilgung von mit Grundschulden gesicherten Darlehen an den Partner zurück übertragen werden, dient die Tilgung der Darlehen nicht dem Fortbestand der Gemeinschaft.
OLG Oldenburg: Beschluss vom 02.01.2012 – 11 W 6/11