Rücktritt vom Erbvertrag gegenüber geschäftsunfähigem Vertragspartner
Gemäß erfolgt der – nach 2 S.1 BGB nur höchstpersönlich mögliche – Rücktritt vom Erbvertrag, den sich die Vertragschließenden vorliegend gemäß 1 BGB vorbehalten haben, durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Sind in dem Erbvertrag – wie hier – von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so wird durch den Rücktritt eines Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben; das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden ( 2293 BGB), wenn nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist ( 2 S. 1 und 2 BGB§). Als empfangsbedürftige Willenserklärung bedarf der Rücktritt bei Abgabe in Abwesenheit des Erklärungsgegners gemäß 3 BGB des Zugangs bei diesem, um wirksam zu werden. 1 S. 1 BGB
Dass der andere Vertragschließende geschäftsunfähig geworden ist, schließt den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag ihm gegenüber – und damit auch die Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung zur Entgegennahme der Rücktrittserklärung – nicht aus.
Der Rücktritt eines Vertragspartners vom Erbvertrag kann wirksam gegenüber dem Vorsorgebevollmächtigten des anderen Vertragspartner erklärt werden, sodass es keiner Betreuerbestellung bedarf.
BGH, Beschluss v. 27.1.2021, XII ZB 450/20