Rückführung eines Kindes: Voraussetzungen der Erfüllung der Rückführungsverpflichtung
OLG Schleswig, Beschluss v. 28.6.2013, 12 UF 4712
Der Senat hält es für sachgerecht, die Rückgabeverpflichtung nach der Rückkehr des Kindes in den Heimatstaat unabhängig von der Absicht des entführenden Elternteils, sich auf Dauer oder nur für kurze Zeit mit dem Kind im Heimatstaat aufzuhalten, auf die Zeit zu beschränken, in der der rückfordernde Elternteil eine den Verbleib sichernde Anordnung im Heimatstand erwirken kann. Würde der Rückgabeverpflichtung eine weitergehende Wirkung beigelegt mit der Folge, dass ggfs. mehrfach aufgrund derselben Anordnung oder Verpflichtung eine Rückgabe vollstreckt werden könnte, liefe dies auf ein Wiedereinreiseverbot in den Zufluchtsstaat und damit auf eine Besserstellung des Elternteils hinaus, der eine Rückgabeverpflichtung erwirkt hat, gegenüber demjenigen Elternteil, der lediglich befürchtet, dass eine Entführung geplant ist und der bis zur Entführung ausschließlich auf die Hilfe der Heimatgerichte beschränkt ist.