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Risikoausschluss für psychische Erkrankungen bei einer Reiserücktrittsversicherung

Fachinfos, Verbraucherrecht

Der Risikoausschluss für psychische Erkrankungen ist nicht überraschend und daher nicht gemäß § 305c Absatz 1 BGB unwirksam.

Überraschend ist eine Klausel grundsätzlich, wenn sie objektiv ungewöhnlich und im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden nicht zu erwarten ist . Die Klausel dürfte schon deshalb nicht objektiv ungewöhnlich sein, da sie in anderen Versicherungszweigen seit geraumer Zeit Anwendung findet und für die Unfallversicherung höchstrichterlich und für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung obergerichtlich für wirksam erachtet worden ist, so dass sie für einem durchschnittlichen Kunden jedenfalls nicht völlig ungewöhnlich ist.

Dass ein Versicherer – je nach Tarifkalkulation – nicht für sämtliche Erkrankungen als Stornierungsgrund haften möchte, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwarten: So liegt ein Risikoausschluss für Suchterkrankungen, chronische Erkrankungen und selbstverschuldete Krankheiten zumindest nicht fern. Ebenso drängt es sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auf, dass nur Krankheiten mit einem gewissen Schweregrad – der bei psychischen Krankheiten nur schwer abzugrenzen ist – den Versicherungsfall auslösen. Kann ein Versicherungsnehmer daher durchaus damit rechnen, dass nicht sämtliche Erkrankungen abgedeckt sind, ist es auch nicht völlig außerhalb des Erwartungshorizontes des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass der Bereich der möglicherweise schwer nachweisbaren psychischen Erkrankungen ausgenommen ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.9.2017 – I-4 U 90/16

6. Januar 2018/von Ulrike Fuldner
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