Rentenversicherungspflicht einer selbstständigen Handelvertreterin
1. Eine Handelsvertreterin, die mehr als fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte (aus selbstständiger Tätigkeit) allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt, ist i.d.R. im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
2. Werden allerdings zwei Handelsvertreterinnen am selben Ort und zur gleichen Zeit für dieselben Auftraggeber tätig (hier: Verkauf von Haushaltswaren in einem Kaufhaus), ist ein hoher Umsatz einer der beiden bei einem Auftraggeber nicht zwingend Ausdruck einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem Auftraggeber, sondern kann auch darauf beruhen.
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.10.2021, l 11 R 3681/20