Bucht ein Fluggast nach Verspätung des Rückflugs in Eigenregie einen Ersatzflug, muss der Reiseveranstalter jedenfalls dann die Mehrkosten übernehmen, wenn er den Reisenden nicht auf dessen Pflicht zur Anzeige des Reisemangels gem. § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-Informationsverorndunh hingewiesen hat. In einem solchen Fall kommt es nicht auf ein vorhergehendes Abhilfeverlangen des Fluggastes an.
Die Reisende buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich, ihren Ehemann und die gemeinsamen zwei Kinder für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 7. Oktober 2014 eine Pauschalreise in die Türkei zu einem Gesamtreisepreis von 4.874 €.
Der Rückflug von Antalya nach Frankfurt war für den 7. Oktober 2014 um 20:05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde der Reisende am Flughafen mitgeteilt, dass sich der Rückflug aufgrund eines technischen Problems auf 22:40 Uhr verschiebt. Als neuer Zielort des Rückflugs wurde Köln angegeben; von dort wurde ein Bustransfer nach Frankfurt angeboten. Die Ankunftsverspätung betrug ca. 6,5 Stunden.
Die Reisende buchte daraufhin in Eigenregie und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Reiseveranstalterin bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug für denselben Abend nach Frankfurt.
Am 18. März 2015 meldete die Reisende ihre Ersatzansprüche bei der Reiseveranstalterin an. Sie begehrt Zahlung der durch den Ersatzflug entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.235 €.
BGH, Urteil v. 3.7.2018, X ZR 89/17