1. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist („Rechtsanwalt am dritten Ort“), sind regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten.
2. Zu derartigen fiktiven Reisekosten gehören als sonstige Auslagen (RVG VV Nr. 7006) auch angemessene fiktive Übernachtungskosten.
3. Die Ersatzfähigkeit von Übernachtungskosten orientiert sich dem Grunde nach allein an der Frage der Zumutbarkeit eines Reisebeginns zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 ZPO).
4. Ein Reiseantritt (ab Wohnung des Rechtsanwalts) vor 06:00 Uhr morgens ist in der Regel nicht zumutbar.
5. Die Frage, ob einem Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins an einem Montag ein Reiseantritt am vorhergehenden Sonntag grundsätzlich zumutbar ist, spielt bei einer Vergleichsberechnung zur Ermittlung der hypothetischen Reisekosten eines fiktiven am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts keine Rolle.
OLG Nürnberg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 13.12.2012, 12 W 2180/12