1. Mit der gesetzlichen Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist es nicht vereinbar, wenn eine Apotheke bei Abgabe eines solchen Arzneimittels einen bei einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein (hier: über „zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti“) gewährt.
2. Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Unvereinbarkeit der Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht (Urteil vom 19.10.2016 – C-148/15) ist das sich aus Ziffer 1. ergebende Verbot verfassungsrechtlich – unter dem Gesichtspunkt der „Inländerdiskriminierung“ – erst dann bedenklich, wenn der sich daraus möglicherweise ergebende erhöhte Marktanteil ausländischer Versandapotheken im Bereich verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu einer ernsthaften Existenzbedrohung der inländischen Präsenzapotheken führt. Hierfür bestehen nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Rechtsstreit derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Es spielt keine Rolle, dass der ausgegebene Gutschein nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lautete, sondern auf einen Sachwert. Der BGH hat zwar „insbesondere“ in einem auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden Gutschein einen Vorteil gesehen, jedoch insoweit ersichtlich keine abschließende Bewertung vorgenommen (BGH v. 9.9.2010 – I ZR 193/07: – UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE).
Es kommt entscheidend darauf an, ob der gewährte Vorteil nach der Verkehrsauffassung den Erwerb des Arzneimittels bei der fraglichen Apotheke wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt. Dies ist bei einem Brötchengutschein unzweifelhaft der Fall. Die Auslobung eines ansprechenden Sachwerts auf dem Gutschein stellt aus Kundensicht sogar einen stärkeren Anreiz dar als ein Gutschein, der auf einen entsprechenden Cent-Betrag lautet und nicht sogleich erkennen lässt, was sich dafür erwerben lässt.
OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 2.11.2017, 6 U 164/16