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Regelsteuersatz auf Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum Verzehr vor Ort mit Sitzmöglichkeit

Fachinfos, Steuerrecht

Werden in Bäckereifilialen, die in Supermärkte integriert sind, Backwaren zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten und Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt, unterliegen die Backwaren dem vollen Umsatzsteuersatz, auch wenn kein Kellnerservice besteht, keine Toiletten vorhanden sind und die Kunden das Geschirr selbst abräumen müssen.

Nch der Rechtsprechung des EuGH und der sich hieran anschließenden BFH-Rechtsprechung ist bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenzubereitung auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Maßgebend für die Einordnung des Umsatzes als Lieferung oder sonstige Leistung sind sämtliche Umstände, unter denen die Gesamtleistung abgewickelt wird. Diese sind im Rahmen einer Gesamtabwägung bei der Beantwortung der Frage nach der Einordnung des Gesamtumsatzes gegenüberzustellen. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der in der Gesamtleistung enthaltenen Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen.

FG Münster, Urteil v. 3.9.2019, 15 K 2553/16 U

Hinweis: Revision eingelegt, Az. beim BFH XI R 25/19

26. Januar 2020/von Ulrike Fuldner
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