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Rechtsmittelfähigkeit der gerichtlichen Billigung eines Vergleichs in Kindschaftssachen

Fachinfos, Familienrecht

Eine Umgangsregelung nach § 156 Absatz 2 FamFG bedarf der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss. Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde befugt.

Zwar sieht § 36 Absatz 1 FamFG vor, dass die Parteien einen Vergleich schließen können, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Zu Recht wird hiergegen vorgebracht, dass dies für das Umgangsrecht der Eltern nicht der Fall ist. Selbst wenn sie sich hierüber verständigt haben, bleibt es dem Familiengericht unbenommen, eine abweichende Regelung über das Umgangsrecht zu treffen, wenn die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht. Erst durch die Billigung des Gerichts tritt eine Erledigung des Verfahrensgegenstands ein.

Das Gericht darf die Umgangsvereinbarung erst dann billigen, wenn es im Anschluss an die Protokollierung eine eigene – wenn auch eingeschränkte  – Kindeswohlprüfung durchgeführt hat, zumal unter Umständen noch weitere Ermittlungen anzustellen sein könnten. Deshalb hat der entsprechende Beschluss nach § 156 Absatz 2 FamFG auch nicht bloß deklaratorische Bedeutung.

BGH, Beschluss v. 10.7.2019, XII ZB 507/18

8. September 2019/von Ulrike Fuldner
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