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Rechtsanwaltskosten für Steuerstrafverfahren sind nicht als Werbungskosten abziehbar

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Werbungskosten und privat veranlassten Aufwendungen schwierig sein, wenn es z. B. um Rechtsanwaltskosten geht, die aufgrund eines Steuerstrafverfahrens entstehen.

Streitfall: Ein niederländischer Pilot war für eine Fluggesellschaft in Deutschland tätig. Er gab gegenüber den deutschen Finanzbehörden an, dass er seinen Wohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden habe. Daher wurden in Deutschland nur die Inlandsbestandteile seines Arbeitslohns versteuert. Später leitete das deutsche Finanzamt ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Piloten ein, weil es vermutete, dass dieser seinen Wohnsitz tatsächlich in Deutschland gehabt hatte. Der Pilot beauftragte einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung, der ihm ca. 3.000 € Gebühren berechnete. Das Steuerstrafverfahren wurde eingestellt. Der Pilot machte die Rechtsanwaltsgebühren als Werbungskosten geltend und begründete dies damit, dass er als Pilot einer sog. Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliege. Wäre er wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden, hätte dies zu einer Suspendierung durch das Luftfahrtbundesamt sowie zu einer Kündigung durch die Fluggesellschaft führen können. Das Finanzamt erkannte die Rechtsanwaltsgebühren nicht als Werbungskosten an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) verneinte ebenfalls den Werbungskostenabzug und wies die Klage ab. Die Begründung des FG lautete:

Zwar können auch Strafverteidigergebühren Werbungskosten sein. Dies setzt aber voraus, dass die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Die Tathandlung muss also ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Dies ist z. B. bei einem Polizisten der Fall, dem eine Körperverletzung im Dienst vorgeworfen wird.
Keine Werbungskosten liegen jedoch vor, wenn die Tat nur anlässlich oder gar außerhalb der beruflichen Tätigkeit begangen wurde.
Im Streitfall bestand kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit als Pilot:

Der Tatvorwurf betraf die Angabe eines falschen Wohnsitzes und bezog sich damit auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Piloten. Ein Bezug zur Tätigkeit als Pilot bestand insoweit nicht. Es genügt nicht, dass die Steuerschuld nur aufgrund seines Berufs als Pilot entstanden ist, weil sich hieraus allenfalls ein mittelbarer beruflicher Zusammenhang ergibt.
Auch die vom Piloten befürchtete Zuverlässigkeitsprüfung durch das Luftfahrtbundesamt führte nicht zu einer beruflichen Veranlassung der Rechtsanwaltskosten. Dabei ließ das FG offen, ob ein Steuerstrafverfahren überhaupt den Entzug der Pilotenlizenz nach sich ziehen kann. Jedenfalls hat der Pilot die ihm vorgeworfene Tat nicht in Ausübung seiner Pflichten als Pilot begangen. Ursächlich für die Anwaltsgebühren war allein das Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung.

Hinweise: Der steuerliche Abzug von Strafverteidigerkosten ist damit auf die Fälle beschränkt, in denen der Steuerpflichtige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ein strafrechtliches Fehlverhalten begeht und sich deshalb einem Strafverfahren stellen muss. Ein Arzt kann daher die Strafverteidigerkosten absetzen, wenn ihm z. B. eine fahrlässige Tötung vorgeworfen wird, weil er aufgrund eines Behandlungsfehlers den Tod eines Patienten verursacht hat.

Die Grundsätze für die Abziehbarkeit von Strafverteidigerkosten gelten auch für Unternehmer, denen ein Fehlverhalten im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit vorgeworfen wird. Bei unmittelbarer betrieblicher Veranlassung können die Strafverteidigerkosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden, z. B. wenn einem Unternehmer eine Umweltstraftat, wie die Verunreinigung eines Gewässers, vorgeworfen wird.

Wird der Steuerpflichtige zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt, ist diese laut Gesetz selbst bei beruflicher bzw. betrieblicher Veranlassung nicht absetzbar.
FG Hamburg, Urteil v. 17.12.2010 – 6 K 126/10, rkr.

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

13. April 2011/von Ulrike Fuldner
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