Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben
Ist ein Rechtsanwalt beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern Zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist.
Laut BFH dürfen Rechtsanwälte die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern.
BFH, Urteil v. 27.9.2017 XI R 15/15
Pressemeldung Nr. 74 des BFH v. 29.11.2017