Bei verlassen des durch eine durchgehende weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1 StVO zu beachten.
Das Überqueren dieser Linie entgegen § unter Missachtung der sich aus 4 S. 2 StVO§ 10 S. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten, um unmittelbar anschließend unter Missachtung der weiteren sich aus § ergebenden Pflichten zwecks Linksabbiegens zur Straßenmitte zu lenken, rechtfertigt die Alleinhaftung des Radfahrers im Falle der Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr. 1 und 4 StVO
OLG Hamm, Beschluss v. 9.2.2016, 9 U 125/15