Radfahrer haftet allein beim Wechsel vom Radweg auf die Fahrbahn
Bei verlassen des durch eine durchgehende weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1 StVO zu beachten.
Das Überqueren dieser Linie entgegen § unter Missachtung der sich aus 4 S. 2 StVO§ 10 S. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten, um unmittelbar anschließend unter Missachtung der weiteren sich aus § ergebenden Pflichten zwecks Linksabbiegens zur Straßenmitte zu lenken, rechtfertigt die Alleinhaftung des Radfahrers im Falle der Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr. 1 und 4 StVO
OLG Hamm, Beschluss v. 9.2.2016, 9 U 125/15