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Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019

Fachinfos, Sonstiges Recht

Das BMJV hat am 19.12.2018 mit der Bekanntmachung zu § 115 ZPO festgesetzt, welche Beträge vom Einkommen eines Antragstellers abzusetzen sind, um den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu ermitteln. Die Beträge gelten seit dem 1.1.2019.

Die seit dem 1.1.2019 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 223 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 491 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):

  • a) Erwachsene 392 €,
  • b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 372 €,
  • c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 345 €,
  • d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 282 €.
Quelle: BGBl 2018  I , S. 2707
8. Januar 2019/von Ulrike Fuldner
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