Prozesskostenhilfe: Erklärungspflicht eines verheirateten Antragstellers bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Ehegatten
OLG Bamberg 4. Zivilsenat, Beschluss vom 02.08.2013, 4 U 38/13
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/
1. Wird der Verlegungsantrag einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei damit begründet, dass der Antragsteller eine Flugreise für einen mehrwöchigen Aufenthalt in seinem Herkunftsland (hier: Türkei) plant, so gibt eine solche Auslandsreise ohne weiteres Veranlassung, der Antragstellerseite ergänzende Erklärungen dazu abzuverlangen, aus welchen Einkünften bzw. Vermögensreserven der Aufwand für diese Auslandsreise finanziert wird und in welchem Umfang der Antragsteller bzw. dessen Ehegatte noch über Einkommensquellen bzw. bewegliches oder/und unbewegliches Vermögen im gemeinsamen Herkunftsland verfügen.
2. Der Umfang der Erklärungspflicht nach § 117 Abs. 2 ZPO und die im konkreten Fall letztlich prüfungs- bzw. beurteilungserheblichen Umstände sind nicht notwendig deckungsgleich. Bei einem verheirateten Antragsteller ergibt sich deshalb die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Ehegatten bereits daraus, dass in dem entsprechend der PKHVV ausgestalteten Mustervordruck ausdrücklich danach gefragt wird.
3. Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe, wenn der aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau klagende Antragsteller im laufenden Bewilligungsverfahren (hier: im Berufungsrechtzug) erst auf gezielte Nachfragen des Gerichts offenlegt, dass entgegen seinen bisherigen Angaben ein (angeblich) im Alleineigentum der Ehefrau stehendes Grundvermögen im gemeinsamen Herkunftsland vorhanden ist (Fortführung von BGH NJW 2013, 68).