§ i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG v. 26.6. 2 S. 4 EStG2013 regelt ein grundsätzliches Abzugsverbot für alle Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, selbst wenn diese Aufwendungen als zwangsläufig i. S. d. § anzusehen wären. Dabei zählen zu den Prozesskosten alle mit einem Rechtsstreit zusammenhängenden Kosten, wie z. B. auch Fahrtkosten zum Gericht oder Anwalt. EStG
Der Begriff „Existenzgrundlage“ in § erfasst nicht allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Vielmehr kann dieser Begriff ebenso wie die Formulierung „lebensnotwendige Bedürfnisse“ in den Fällen, in denen der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfassen. 2 S. 4 EStG
Demzufolge ist es verfassungsrechtlich geboten, Prozesskosten auch dann, wenn sie – unabhängig von der Betroffenheit der materiellen Existenzgrundlage – durch den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des menschlichen Lebens veranlasst sind und zwangsläufig erwachsen, zum Abzug zuzulassen.
FG München (7. Senat), Urteil vom 7.5.2018 – 7 K 257/17
Hinweis: Revision anhängig, Az. beim BFH VI R 27/18