Prozesskosten im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich sind nicht von der Steuer abziehbar
Rechtsanwalts- und Prozesskosten, die „im Zusammenhang mit einem abgeänderten und neugefassten Versorgungsausgleich in einem Ehescheidungsverfahren“ stehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.
Hessisches Finanzgericht,Aktenzeichen: 11 K 3563/06