Prokura: Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 49 Abs. 2 HGB
Die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht nach besteht unabhängig davon, ob der Kaufmann Eigentümer des Grundstücks ist. 49 Abs. 2 HGB
Zwar dient die Beschränkung nach heutigem Verständnis dem Schutz des Kaufmanns im Hinblick auf die besondere wirtschaftliche Bedeutung, die Grundstücksgeschäften regelmäßig zukommt. Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht nur für Grundstücke, die im Eigentum des Prinzipals stehen. Veräußert ein Prokurist des Komplementärs Grundstücke der Kommanditgesellschaft, kann dies erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Komplementär haben. Auch soweit der Kaufmann als rechtsgeschäftlicher Vertreter eines Dritten oder – wie hier – als Träger eines privaten Amtes im eigenen Namen, aber mit Wirkung für einen Dritten handelt, kommt Grundstücksgeschäften wegen des Haftungsrisikos besondere Bedeutung zu. Das Gesetz schließt den Prokuristen von der Vertretung bei Grundstücksgeschäften aus, gleichgültig ob diese Grundlagengeschäfte sind (oder sein können).
KG Berlin, Beschluss v. 5.7.2021, 1 W 26/21