Profi-Fußballer kann Sportunfähigkeitsversicherung nicht als Werbungskosten absetzen
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Versicherungsprämien nur dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sie beruflich/betrieblich veranlasst sind (§ 9 Abs. 1, § 4 EStG). Soweit sie privat veranlasst sind, können sie zum Sonderausgabenabzug führen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 oder 3a EStG).
Für die Einordnung eines Risikos als beruflich/betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu ersetzen sind. Vielmehr kommt es ausschließlich auf die Art des versicherten Risikos an, d.h. darauf, ob die versicherte Gefahr durch den Beruf/Betrieb veranlasst wird oder ob ein außerberufliches/außerbetriebliches Risiko versichert ist.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Sportunfähigkeitsversicherungen ebenso wie Berufsunfähigkeits- und Krankentagegeldversicherungen einen wirtschaftlichen Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle bezwecken und dabei nicht dazwischen unterschieden wird, ob der Unfall bzw. die Krankheit durch ein unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers zusammenhängendes Ereignis (wie z.B. durch Trainings- oder Spielverletzungen) ausgelöst wurde oder ob der Einnahmenausfall in Zusammenhang mit einem Unfall im privaten Bereich oder einer dem allgemeinen Lebensrisiko geschuldeten Erkrankung steht.
Das Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehöre zum Bereich der privaten Lebensführung.
FG Düsseldorf, Urteil v. 12.1.2021, 10 K 2192/17 E.