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Privatnutzung des Dienst-PC: heimliche Überwachung führt zum Beweisverwertungsverbot

Arbeitsrecht, Fachinfos

Ein Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit am Dienst – PC private Angelegenheiten erledigt, verletzt grundsätzlich seine (Hauptleistungs-) Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Pflicht zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer durch die Erledigung privater Angelegenheiten seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Nutzt der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit den Dienst – PC in erheblichem zeitlichen Umfang für private Angelegenheiten, kann er grundsätzlich nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde dies tolerieren. Er muss vielmehr damit rechnen, dass der Arbeitgeber nicht damit einverstanden ist, wenn sein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in dieser Zeit nicht erbringt und gleichwohl eine entsprechende Vergütung dafür beansprucht.

Durch die heimliche Installation des sog. Keyloggers hat die Arbeitgeberin in massiver Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Absatz 1 GG verbürgte Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden, eingegriffen.

Bei einem Keylogger („Tasten-Protokollierer“) handelt es sich um eine Hard- oder Software, die dazu verwendet wird, sämtliche Eingaben des Benutzers an der Tastatur eines Computers zu protokollieren und damit zu überwachen oder zu rekonstruieren. Durch die Protokollierung jeder Tastatureingabe werden auch hochsensible Daten – wie z. B. Benutzername und Passwörter für geschützte Bereiche, PINs pp. – erfasst und protokolliert.

Die Erhebung, Speicherung und Auswertung der Computernutzung durch den Arbeitnehmer mit Hilfe des Keyloggers ist weder durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes noch nach den von der Rechtsprechung entwickelten, allgemeinen Grundsätzen gedeckt.

LAG Hamm, Urteil vom 17.06.2016 – Aktenzeichen 16 Sa 1711/15

15. Januar 2017/von Ulrike Fuldner
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