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Privater Bauherr muss vereinbarte Zahlungsbürgschaft leisten

Archiv 2007 - 2014

Privater Bauherr muss vereinbarte Zahlungsbürgschaft leisten

Hintergrund: Oft bekommen Bauhandwerker ihren Werklohn spät, weil die Auftraggeber Mängel am Bauwerk behaupten. Im Extremfall wird der Besteller zahlungsunfähig und der Bauhandwerker geht leer aus. Er kann aber vom Auftraggeber Sicherheiten für den Werklohn verlangen. Dafür hat er zwei – gesetzlich geregelte – Möglichkeiten.

* Er fordert den Bauherrn nach (teilweiser) Fertigstellung der Bauarbeiten auf, ihm eine Hypothek am Baugrundstück zu bestellen. Dazu muss der Auftraggeber – Verbraucher oder Unternehmer – aber Eigentümer des Grundstücks sein.
* Alternativ kann der Bauhandwerker – nach Abschluss des Werkvertrags – vom unternehmerisch tätigen Besteller schon vor Baubeginn der Arbeiten z. B. eine Bankbürgschaft in Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen (Bauhandwerkersicherung). Im Gegenzug muss er dem Auftraggeber die üblichen Kosten für die Bürgschaft ersetzen.

Streitfall: Ein Fertighausanbieter hatte im „Kleingedruckten“ von Verträgen mit privaten „Häuslebauern“ verlangt, dass diese vor Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft vorlegen müssen. Die Kosten für die Bürgschaft (Avalprovision) sollten die Bauherren selbst zahlen. Ein Verbraucherschutzverein hielt diese Regelungen für unwirksam, da eine Bauhandwerkersicherung laut Gesetz eben nicht von Bestellern eines Einfamilienhauses verlangt werden darf. Er klagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel. Das zuständige Landgericht gab dem Verbraucherschutzverein Recht. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) hatte der Fertighausanbieter Erfolg.

Entscheidung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass es den privaten Bauherren nicht unangemessen benachteiligt, soweit er mit dem Bauunternehmer eine Bankbürgschaft vertraglich vereinbart. Die gilt auch, wenn der Bauherr die Kosten der Bürgschaft tragen muss. Der BGH hat dabei die Interessen des privaten Bauherrn und die Belange des Bauunternehmers verglichen und hält diese zumindest für gleichwertig. Der BGH argumentiert wie folgt:

* Der Fertighausanbieter hat einen vertraglichen Anspruch auf Absicherung seiner künftigen Werklohnforderung, weil er mir den Bauarbeiten vorleistungspflichtig ist.
* Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die den Bauunternehmer anderweitig ausreichend absichern.
* Die Risiken (Forderungsausfall) sind für den Fertighausanbieter sehr hoch.
* Die Kosten des Bestellers für die Bürgschaft fallen im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten nicht entscheidend ins Gewicht.

Hinweise: Der BGH hat klargestellt, dass mit der gesetzlichen Regelung zur Bauhandwerkersicherung vertragliche Vereinbarungen zu Sicherheiten nicht ausgeschlossen sind. Die Vorschrift zur Bauhandwerkersicherung ist wörtlich zu nehmen: Geregelt ist nur das Recht des Unternehmers, nachträglich nach Abschluss des Bauvertrages, eine Sicherheit verlangen zu können.

Die Sicherungshypothek zugunsten des Bauunternehmers kommt in der Praxis selten vor. Denn meist ist das Baugrundstück schon vor Baubeginn bis an die Grenze der Beleihungsfähigkeit belastet.

BGH, Urteil v. 27.5.2010 – VII ZR 165/09

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

29. Juni 2010/von Ulrike Fuldner
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