Private Krankenversicherung zugunsten des Kindes als angemessener Lebensbedarf
Grundsätzlich gut nach § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB zwar, dass ein Barunterhaltspflichtiger verlangen kann, dass ihm die Gewährung des Unterhaltes ganz oder teilweise in anderer Art, z. B. in der Form einer Sachleistung, gestattet wird, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Nach herrschendem Verständnis wird diese Vorschrift als gesetzliche Grundlage dafür angesehen, dass ein erwerbstätiger Elternteil den Krankenversicherungsschutz seiner Kinder durch Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse sicherstellen kann.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin scheitert eine Mitversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung der Mutter nicht bereits an der Regelung in § 10 Abs. 3 SGB V. Ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze hindert die Mitversicherung der Kinder nur, wenn es sich um den Ehegatten oder Lebenspartner des Mitglieds handelt, der mit den Kindern verwandt ist. Nach Scheidung der Ehe der Eltern ist diese Vorschrift nicht mehr einschlägig.
Selbst wenn ein Wechsel der Kinder in die gesetzliche Krankenversicherung der Mutter nach den rechtlichen Voraussetzungen daher möglich wäre, sind die Kosten der privaten Krankenversicherung vorliegend angemessener Unterhalt der Kinder, da diese seit ihrer Geburt privat krankenversichert sind und der Antragsteller nach wie vor ebenfalls privat versichert ist. Wenn allerdings die gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung keine Nachteile im Leistungsumfang bringt, kann das Kind, wenn es sich um eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative handelt, auf den Wechsel verwiesen werden.
OLG Frankfurt a. M.: Beschluss vom 18.04.2012 – 3 UF 279/11