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Private Handynummer von Arbeitnehmern darf privat bleiben

Arbeitsrecht, Fachinfos

Ein Arbeitgeber hat nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen das Recht auf die Kenntnis der privaten Handynummer eines Arbeitnehmers. Das ist z. B. der Fall, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren lassen.

Klare Worte der Arbeitsrichter:

“Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer ist ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“!

„Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greift besonders tief in die persönliche Sphäre des  Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer kann sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen“!

Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteile vom 16.5.2018, Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17

23. Mai 2018/von Ulrike Fuldner
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