Preisgeld für Dissertation ist einkommensteuerpflichtig
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Hierzu zählen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 LStDV auch Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis. Diese wirtschaftlichen Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist, also (nach objektiven und wirtschaftlichen Gesichtspunkten) als „Frucht der Arbeitsleistung“ für den Arbeitnehmer zu betrachten ist.
Diese Grundsätze gelten auch für Preise, die einem Steuerpflichtigen verliehen werden. Steht der Preis in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, so handelt es sich um steuerbaren Arbeitslohn.
Einkommensteuerlich unbeachtlich sind dagegen Dotierungen im Zusammenhang mit Preisen, die außerhalb einer Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften bezogen werden. Dies ist bei solchen Preisen anzunehmen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden.
FG Köln, Urteil v. 18.2.2020, 1 K 1309/18