Porto, durchlaufender Posten oder Entgelt?
Kernproblem
Werbeagenturen u. ä. Unternehmen übernehmen häufig den Versand von Prospekten, Flyern usw. für ihre Kunden. Dabei wird das Porto zunächst verauslagt und den Kunden anschließend weiter berechnet. Wirtschaftlich betrachtet stellt das Porto einen durchlaufenden Posten dar. Umsatzsteuerlich kann die Weiterbelastung des Portos hingegen als steuerpflichtiger Bestandteil des Entgelts oder als nicht steuerbarer durchlaufender Posten zu erfassen sein.
Neue Verwaltungsanweisung
Nach Ansicht der OFD Frankfurt kann das Porto nur als durchlaufender Posten behandelt werden, wenn der Kunde in Rechtsbeziehungen zur Deutschen Post AG tritt. Dies setzt voraus, dass der Kunde als Absender auf dem Brief vermerkt ist. Die Weiterbelastung des Portos ist damit als durchlaufender Posten zu behandeln, wenn das Unternehmen
* Briefe für den Auftraggeber versendet, das Porto verauslagt und der Auftraggeber als Absender auf den Briefen genannt ist,
* sich als Großkunde bei der Deutschen Post AG anmeldet, die Briefe dort einliefert und der Auftraggeber als Absender angegeben wird.
Verwenden die Unternehmen ihren eigenen Freistempler, so stellt die Weiterbelastung des Portos einen durchlaufenden Posten dar, wenn das Unternehmen
* in den Stempel das „Klischee“ des Auftraggebers einsetzt oder
* auf andere Weise den Kunden, z. B. durch Absenderaufkleber oder Aufdruck des Absenders auf den Umschlag, als eigentlichen Absender kennzeichnet.
Konsequenz
Sofern Porto weiterbelastet wird, sollten die betroffenen Unternehmen die dargestellten Grundsätze beachten. Gegenüber Auftraggebern, die nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollte der Auftrag so abgewickelt werden, dass das Porto als durchlaufender Posten zu erfassen ist, um eine Mehrbelastung durch die Umsatzsteuer zu vermeiden. Für Versandhandelsunternehmen besteht diese Möglichkeit nicht, da nur sie die Rechtsbeziehung zur Deutschen Post AG unterhalten. Die Weiterbelastung des Portos unterliegt bei ihnen daher der Umsatzsteuer.
Quelle: Haufe-Verlag SteuerOffice Professional Kanzleiedition