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Pflichtwidrige Handlungen des Betreuers

Fachinfos, Familienrecht

Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v. § 1806 2. Halbsatz BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet.

Gemäß § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1805 Satz 1 BGB darf der Betreuer Vermögen des Betroffenen nicht für sich verwenden. Mit der Vorschrift des § 1805 Satz 1 BGB sollte nach den Gesetzesmotiven eine „unzweideutige Mahnung“ erteilt werden, dass der Vormund sein Vermögen und das des Mündels in allen Beziehungen getrennt zu halten habe (vgl. Motive IV S. 1107, zitiert bei Mugdan Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. IV S. 587 f.). Entsprechendes gilt gemäß § 1908i Abs. BGB § 1908I Absatz 1 BGB für den Betreuer. Es besteht daher Einigkeit darin, dass der Betreuer ein Trennungsgebot für die Vermögenssphären seiner eigenen Person und der des Betroffenen einzuhalten hat. § 1908 i Abs. 1 i.V.m. § 1806 2. Halbsatz BGB gestattet es dem Betreuer allerdings, zur Bestreitung von Ausgaben des Betreuten benötigtes Geld bereitzuhalten. Dieses sogenannte Verfügungsgeld darf er – getrennt von seinem eigenen Vermögen – als Bargeld für den Betroffenen verwahren.

Bereits für das frei vereinbarte, auf besonderem Vertrauen beruhende Mandatsverhältnis enthält  § 4 Absatz 2 Sätze 2 und § 5 BORA eine Beschränkung dahin, dass Fremdgelder – mangels abweichender Vereinbarung – in der Regel auf Einzelanderkonten zu verwalten sind. Denn auf Sammelkonten können im Laufe der Zeit Unklarheiten darüber entstehen, welchem Treugeber welche Beträge zustehen.

Entsprechendes muss gelten für die auf gerichtlicher Bestellung des Vormunds oder Betreuers gründende Verwaltung von Mündelgeldern und Geldern von Betreuten. Denn § 1805 Satz 1 BGB erfordert nicht nur die Trennung der Vermögenssphäre der eigenen Person und der des Betroffenen, sondern auch, die Vermögen mehrerer Mündel oder Betreuten voneinander getrennt zu halten.

BGH, Beschluss v. 31.10.2018, XII ZB 300/18

 

12. Januar 2019/von Ulrike Fuldner
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