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Pflichtverletzung durch verspätete Zustimmung zur Datenübertragung nach Mandatsende

Fachinfos, Sonstiges Recht

Nachdem der Vertrag durch Kündigung beendet worden war, hätte die Beklagte nach den §§  675 Abs. 1, 667 BGB unverzüglich die DATEV-Bestände an den neuen Steuerberater übertragen müssen, auch soweit darin eigene Arbeitsgeheimnisse enthalten sind.

Gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB hat der Steuerberater seinem Mandanten alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Die Zustimmung zur Datenübertragung ist als Inhalt der Verpflichtung zur Herausgabe der vom Steuerberater bei einem Dritten abgespeicherten Daten anzusehen. Auch die vom Beauftragten über die Geschäftsbesorgung selbst angelegten Akten, sonstigen Unterlagen und Dateien – mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen – sind herauszugeben.

Allein für das von dem Steuerberater geschuldete Arbeitsergebnis besteht die Herausgabepflicht aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB nicht, da es nicht im Sinne der §§ 675, 667 Alt. 2 BGB erlangt ist, sondern den Gegenstand des vertraglichen Erfüllungsanspruchs darstellt.

LG Bochum, Urteil v. 29.5.2019, 1-4 O 32/15

19. Juli 2020/von Ulrike Fuldner
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