Auch die Beschwerdeschrift eines Versorgungsträgers ist zu unterzeichnen.
Die maschinengeschriebene Formulierung „Ihre Deutsche Rentenversicherung….“ stellt keine Unterschrift im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG dar.
Eine Nachholung der fehlenden Unterschrift nach Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist führt nicht zur Heilung des Formmangels.
Beschluss des 2. Zivilsenats – Familiensenats – des Oberlandesgerichts Bamberg vom 01.08.2012, 2 UF 175/12