OLG Dresden, Beschluss vom 26.03.2014 – 21 WF 102/14
§ 121 Absatz 2 ZPO normiert die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts in den Fällen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, was gemäß § 114 Absatz 4 Nr. 3 FamFG nur für die Zustimmung zur Scheidung, für die Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung zutrifft:
„Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.“§ 121 ZPO ist gemäß § 113 Absatz 1 FamFG hier anwendbar, weil es sich um eine Ehesache handelt. Danach ergibt sich ein Anspruch des Antragsgegners auf Beiordnung hier bereits aus dem aus Art. 3 Absatz 1 GG abgeleiteten Gebot der Waffengleichheit, weil auch die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist.
Unabhängig vom Gebot der Waffengleichheit dürfte jedoch auch im Übrigen, wie dargelegt, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zur Rechtsverteidigung im Scheidungsverfahren erforderlich sein, wenn wie hier der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist und darüber hinaus auch im Hinblick auf das anhängige Sorgerechtsverfahren derzeit noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Scheidungsfolgen zwischen den Beteiligten einverständlich geregelt werden können.