• Xing
  • VIDEOS STEUERN
  • VIDEOS RECHT
  • MANDANTEN-MERKBLÄTTER/DOWNLOAD
  • KONTAKT
Telefon: 06021 / 930425
Rechtsanwalt Erbrecht Steuerrecht Familienrecht Aschaffenburg
  • HOME
  • ULRIKE FULDNER
  • RECHTSGEBIETE
  • PUBLIKATIONEN
  • Fachinfos
  • Menü Menü

Ohne objektive Eignung für eine Arbeitsstelle kann es keinen Entschädigungsanspruch aufgrund des AGG geben

Archiv 2007 - 2014

Ohne objektive Eignung für eine Arbeitsstelle kann es keinen Entschädigungsanspruch aufgrund des AGG geben

Hintergrund: Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen eines Arbeitnehmers oder Bewerbers u. a. aus Gründen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters zu verhindern oder zu beseitigen.

Streitfall: Eine Patentanwaltskanzlei schrieb am 6./7.6.2009 im „Kölner Stadtanzeiger“ folgende Stelle aus: „Bürofachkraft als Patentsachbearbeiterin. International tätige Patentanwaltskanzlei mittlerer Größe sucht freundliche und einsatzfreudige Mitarbeiterin als Patentsachbearbeiterin. Wir sind ein junges Team und bieten eine angenehme Arbeitsatmosphäre. Eine leistungsgerechte Bezahlung ist für uns selbstverständlich. Wir erwarten Abitur, gute Englischkenntnisse und eventuell Französischkenntnisse. Aussagekräftige Bewerbungen bitte an: (…).“

Ein Mann, der inzwischen ein Studium der Chemie ohne Abschluss beendete, bewarb sich mit Schreiben vom 9.6.2009 um eine „Anstellung als Patentsachbearbeiter“. Mit Schreiben vom 1.7.2009 teilte ihm die Patentanwaltskanzlei mit, dass sie die Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt hätten. Nachdem der abgewiesene Bewerber mit anwaltlicher Hilfe am 14.7.2009 vorsorglich Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche nach dem AGG unter Hinweis auf die geschlechtsspezifische Formulierung der Stellenanzeige geltend gemacht hatte, erklärten die Patentanwälte, die Stelle sei doch noch frei; sie gaben ihm Gelegenheit zu einer neuen Bewerbung. Nach einem am 12.8.2009 durchgeführten Vorstellungsgespräch sagten die Patentanwälte dem Bewerber dann erneut ab. Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung gerichtete Klage abgewiesen.

Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) wies den Prozesskostenhilfeantrag des Bewerbers für die beabsichtigte Berufung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Das LAG begründete dies so:

* Ein Entschädigungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot scheidet aus, weil der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet war.
* Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen Ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.
* Vergleichbar ist die Auswahlsituation nur für die Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen.
* Maßgeblich für die objektive Eignung ist dabei nicht das formelle Anforderungsprofil des jeweiligen Arbeitgebers, sondern entscheidend sind die Anforderungen, die an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden.

Das Arbeitsgericht hat laut LAG überzeugend dargelegt, dass dem Bewerber die objektive Eignung für eine Tätigkeit als „Patentsachbearbeiter“ fehlte. Auch wenn es keine abschließende Definition des Berufsbilds „Patentsachbearbeiter“ gibt, so lassen sich der Patentanwaltsordnung Hinweise zu den objektiven Anforderungen an die Tätigkeit entnehmen. Vorausgesetzt wird danach in der Regel u. a. der erfolgreiche Abschluss des Studiums naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer an einer wissenschaftlichen Hochschule und Grundkenntnisse im Patentwesen. Unstreitig besaß der Bewerber kein abgeschlossenes Studium, keine Grundkenntnisse im Bereich des Patentwesens, erst recht keine einschlägige Berufserfahrung.

Hinweis: Aus dem Umstand, dass der Bewerber nach Hinweis auf die nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenanzeige zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde, kann nicht geschlossen werden, dass er die objektive Eignung offenbar auch in den Augen der Patentanwälte besessen habe. Diese wollten dem Bewerber nur eine Chance geben, sich persönlich vorzustellen und seine Bewerbung mit Informationen anzureichern.

LAG Köln, Beschluss v. 6.10.2010 – 6 Sa 1055/10

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

6. Dezember 2010/von Ulrike Fuldner
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf WhatsApp
  • Per E-Mail teilen
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png 0 0 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2010-12-06 23:00:002010-12-06 23:00:00Ohne objektive Eignung für eine Arbeitsstelle kann es keinen Entschädigungsanspruch aufgrund des AGG geben

Kategorien

  • Archiv 2007 – 2014
  • Corona-Krise
  • Fachinfos
    • Arbeitsrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungsmanagement
    • Gesellschaftsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Mietrecht
    • Sonstiges Recht
    • Steuerrecht
    • Verbraucherrecht

RECHTSANWALT ULRIKE FULDNER
Taunusstraße 1
63743 Aschaffenburg
Telefon: 06021 / 930425
E-Mail: u.fuldner@rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de
Web: www.rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de

Winterreifen sind Pflicht Spätere Steuererstattungen sind bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes...
Nach oben scrollen

Diese Website benutzt Cookies. Wenn du die Website weiter nutzt, gehen wir von deinem Einverständnis aus.

AkzeptierenAblehnenEinstellungen

Cookie and Privacy Settings



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Wichtige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste (auch auf die Funktion des Cookies Buttons) und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.


Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammeln, können Sie diese hier blockieren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont-Einstellungen:


Google Maps:

Datenschutz-Bestimmungen

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutz
Einstellungen Akzeptieren Ablehnen
Nachrichtenleiste öffnen