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Oberlandesgericht verpflichtet Sender einer Gewinnzusage zur Zahlung von 20.000 €

Archiv 2007 - 2014

OLG Oldenburg Urteil vom 27. Juni 2014, Aktenzeichen 11 U 23/11, rechtskräftig.

Das OLG Oldenburg hat einer Frau 20.000 € aus einer Gewinnzusage zugesprochen und den Versender der Gewinnzusage zur Zahlung verurteilt.

Im Jahr 2007 erhielt die Frau ein Schreiben mit der Überschrift „Großes Deutschland Rätsel“. Absender war die Firma „Buchungszentrumwest“ mit einer Postfachanschrift aus Achim. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „Sie sind ein Gewinner Frau (es folgt der Name der Klägerin)…“. Neben dem Namen befindet sich unter der Kategorie „Preise“ der Satz „3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld“. Tatsächlich existierte die Firma „Buchungszentrumwest“ nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben.

Die abgeschriebene Frau wendete sich zunächst an den Betreiber des Postfachs und seine Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte. Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, richtete sie ihre Forderung gegen den Geschäftspartner des Betreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes.

Der Senat verpflichtete den Geschäftspartner des Postfachbetreibers jetzt zur Zahlung von 20.000 €. Bei dem der Frau im Jahr 2007 zugesandten Schreiben handele es sich um eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB. Die Mitteilung sei geeignet beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen – bereits gewonnenen – Preis erhalten, so der Senat weiter. Dabei sei nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Mitteilung verstehe.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 4.7.2014

7. Juli 2014/von Ulrike Fuldner
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