Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung ab Vz 2021
Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die obigen materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Der Begriff „Software“ im Sinne des Finanzverwaltung erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Auch hier gilt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr.
BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002:013