Nur vom Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes gemeinschaftliches Testament kann u.U. als einseitiges Testament gelten.
Ein gemeinschaftliches Testament, das nur vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben
worden ist, kann als dessen einseitiges Testament asugelegt werden, wenn ein
entsprechender Wille des Erblassers festgestellt werden kann.
Eine solche vorgefundene
Urkunde ist nicht nur als Entwurf anzusehen, wenn ein solcher in Form Gestalt einer Testamentsvorlage
bereits vorlag war und der Erblasser das Dokument bewusst an einem sicheren
Ort aufgehoben hat.
OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 31.05.2011 – 20 W 75/11