Der Verband zur Förderung gewerblicher Interessen verlangte laut Gericht zu Recht vom Zahnarzt, es zu unterlassen, seine zahnärztliche Praxis in der geschäftlichen Werbung als „Praxisklinik“ zu bezeichnen. Diese Bezeichnung benutzte der Zahnarzt auf seiner Homepage im Internet, ohne in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten. Der Begriff „Praxisklinik“ in seiner Werbung is irreführend und damit wettbewerbswidrig.
OLG Hamm. Urteil vom 27.2.2018, Az.: 4 U 161/17