Notwendige Beweiserhebung hinsichtlich der Unterlagen zur Dokumentation eines PC-Kassensystems
Behauptet ein Steuerpflichtiger, dass das von ihm genutzte PC-Kassensystem die gemäß aufzubewahrenden Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung vollständig speichert und beantragt er, über diese Behauptung u.a. durch Vorlage der entsprechenden Datenbank, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch die Zeugenaussage eines Vertreters des Kassenherstellers Beweis zu erheben, handelt es sich nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, sondern um einen erheblichen Beweisantrag. 1 AO
Die gemäß aufzubewahrenden Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung können gemäß 1 AO§ auch auf Datenträgern aufbewahrt werden. 2 AO
Stützt das FG die von ihm angenommene Schätzungsbefugnis auf einen formellen Mangel der Buchführung oder der Aufzeichnungen, muss es Feststellungen dazu treffen, welches Gewicht dieser Mangel hat.
BFH, Urteil v. 23.2.2018, X B 65/17