Nichtigkeit eines Ehevertrags – Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf das Existenzminimum
1. Die kompensationslose ehevertragliche Beschränkung des Anspruches auf Betreuungsunterhaltes auf das Existenzminimum führt bei nicht auszuschließendem Kinderwunsch zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass berufliche Einschränkungen aufgrund der Kinderbetreuung nur einen Ehegatten treffen würden.
2. Diese Unwirksamkeit erfasst bei vereinbarter salvatorischer Klausel nicht den gesamten Vertrag.
3. Ein in der Gesamtschau für einen Ehegatten allein nachteiliger Ehevertrag ist nur dann insgesamt unwirksam, wenn er Ergebnis einer ungleichen Verhandlungsposition ist.
Grundsätzlich sind die Folgen der Scheidung nicht gesetzlich vorgegeben, sondern unterliegen der Vertragsfreiheit der Ehegatten, die diese in den durch die Vorschriften der §§ 1410, 1585 c BGB, 7 VersAusglG vorgegebenen notariellen Form auszuüben haben. Diese Freiheit zur eigenen Gestaltung der Scheidungsfolgen darf aber nicht dazu führen, dass der Schutz, den die gesetzlichen Vorschriften für einen der Ehegatten bietet, beliebig unterlaufen wird – ihre Grenze findet die Vertragsfreiheit vielmehr dort, wo die Vereinbarung zu einer einseitigen und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt, die für einen Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.
OLG Celle, Beschluss v. 31.8.2018, 17 UF 28/18