Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten ist verfassungskonform
Die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes als vorweggenommene Werbungskosten ist verfassungskonform.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht am 14.6.2016 entschieden und 2 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und die höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs sindverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage eines Verstoßes gegen das Doppelbesteuerungsverbot kann erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung verfassungsrechtlich überprüft werden
BVerfG, Beschlüsse v. 14.6.2016, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10
siehe Pressemeldung des BVerfG v. 20.7.2016: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-045.html